Resturlaub: bis wann muss ich ihn nehmen?
Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen darf er ins nächste Jahr übertragen werden, dann muss er bis zum 31. März genommen sein (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Verfallen kann er aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie vorher ausdrücklich aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und auf den Verfall hingewiesen hat.
Die Hinweispflicht des Arbeitgebers
Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15, nach Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs) verfällt Urlaub nicht von selbst. Der Arbeitgeber muss jedes Jahr konkret mitteilen, wie viele Tage offen sind, zur Urlaubsnahme auffordern und klar sagen, dass der Urlaub sonst verfällt. Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Urlaub bestehen und sammelt sich an.
Längere Übertragung im Vertrag
Tarif- und Arbeitsverträge dürfen längere Übertragungsfristen vorsehen, zum Beispiel bis 30. Juni oder 30. September. Kürzer als das Gesetz dürfen sie beim Mindesturlaub nicht sein.
Krankheit
Wer das ganze Jahr krank ist, kann den Urlaub nicht nehmen; er verfällt dann 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres.
Resturlaub klug einsetzen
Die ersten Monate des Jahres haben wenige Feiertage, aber Ostern 2027 (28. März) liegt noch vor dem 31. März. Prüfen Sie mit dem Planer, ob Resturlaub rund um die Winterferien oder Ostern mehr freie Tage bringt als einzelne Tage.
Häufige Fragen
Verfällt mein Resturlaub automatisch am 31. März?
Nur, wenn der Arbeitgeber Sie vorher zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat.
Kann ich mir Resturlaub auszahlen lassen?
Grundsätzlich nein, nur wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Zählt die 31.-März-Regel auch für Überstunden?
Nein. Überstunden und Gleitzeit richten sich nach Vertrag oder Betriebsvereinbarung, nicht nach dem BUrlG.
⚠️ Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Wir sind keine Juristen und prüfen keinen Einzelfall. Maßgeblich sind Gesetz, Tarif- und Arbeitsvertrag; bei Streit hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Arbeitsrecht. Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de (BUrlG, EFZG, ArbZG, BetrVG).